
Infektionsschutzgesetz
Wenn wie in der Schule auf engem Raum viele Menschen zusammentreffen, können Krankheitserreger wie Grippeviren oder Parasiten wie z. B Läuse gut übertragen und verbreitet werden.Einige Krankheitserreger können auch über Lebensmittel übertragen werden und nach einem Verzehr in Gemeinschaftseinrichtungen Massenerkrankungen auslösen. Infektionsschutzmaßnahmen sind notwendig, um übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Dies regelt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, kurz Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannt. Es ersetzt seit 01.02 2002 das Bundesseuchengesetz (BseuchG) und setzt Teile der Hygiene-Richtlinie 93/43/EWG wie die gesundheitlichen Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln in nationales Recht um.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) betrifft zwei Zielgruppen in der Schule:
Für alle Personen, die regelmäßig mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, d. h. diese direkt (z. B. mit der Hand ) oder indirekt über z. B. Bedarfsgegenstände wie Geschirr, Besteck berühren oder die Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, gelten die § 42 und 43 des im IfSG beschriebenen gesundheitlichen Anforderungen. Davon betroffen sind alle, die regelmäßig in der Schule andere mit Essen oder Trinken versorgen, das heißt in der Küche, Cafeteria, beim Pausenkiosk oder einer sonstigen Verpflegungsstation tätig sind. Die Regelungen gelten auch für Ehrenamtliche, die z. B. in einer Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig Speisen herstellen oder ausgeben. Lediglich für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich gilt das Gesetz nicht.
Die §33 bis 36 des IfSG enthalten sogenannte zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen.
Sie gelten für Lehrer/innen, Erzieher/innen oder andere Betreuer/innen, aber auch für die betreuten Kinder. Sogar diejenigen, die mit den Betreuern oder Betreuten zusammenleben, fallen in bestimmten Erkrankungsfällen unter das Infektionsschutzgesetz. Hier werden gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten insbesondere für Personen vorgeschrieben, die in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern und ähnlichen Einrichtungen tätig sind.
Folgende Maßnahmen werden ebenfalls im Infektionsschutzgesetz geregelt (Die vollständige Ausgabe des IfSG finden Sie hier):
24.03.05
In einigen Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Aus diesem Grund bestimmt das Infektionsschutzgesetz, dass Personen, die direkten oder indirekten Kontakt mit Lebensmitteln (z. B. mit dem Geschirr oder Besteck) haben, bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben... mehr 
24.03.05
Grundsätzlich benötigen Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt über die Teilnahme an einer Belehrung zu Beschäftigungs- und Tätigkeitsverboten und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen. Diese Belehrung kann auch... mehr 
24.03.05
Zusätzlich zu der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt müssen alle in der Verpflegung tätigen Mitarbeiter und regelmäßig mithelfende Ehrenamtliche einmal jährlich von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn über Tätigkeitsverbote und Informationspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz belehrt werden.Ihr Arbeitgeber... mehr 
24.03.05
Zu den pädagogischen Zielen einer Ganztagsbetreuung zählt es, Kindern Alltagskompetenzen zu vermitteln.Aus diesem Grund kann es zum pädagogischen Konzept gehören, dass Kinder in die Speisenherstellung oder –verteilung eingebunden werden oder den Tischdienst für das Aufdecken oder Abräumen übernehmen.Ist dies... mehr 
24.03.05
Einige Infektionskrankheiten können einen schwerwiegenden Verlauf entwickeln, ja sogar bleibende Schäden hinterlassen. Zu der wirkungsvollsten Infektionsschutzmaßnahme zählt es daher, dass Erkrankte, die an einer schweren oder häufigen Infektionskrankheit leiden oder dessen verdächtig sind, der Einrichtung fern... mehr 
24.03.05
Wenn Sie in Gemeinschaftseinrichtungen Erziehungs-, Pflege- Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den Betreuten haben, müssen Sie erstmalig vor Tätigkeitsaufnahme und danach im Abstand von zwei Jahren von Ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn über die gesundheitlichen Anforderungen und... mehr 

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